Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Anmeldung werden folgende Unterlagen, Nachweise in digitaler Form zum Hochladen benötigt:

 

Was wird benötigt?

Bitte fügen Sie einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass das Kind gegen Masern geimpft oder immun ist, als Kopie der Anmeldung bei. (Bitte beachten Sie hierzu § 1 Abs. 3 der AGB.).

Eine Platzzusage kann nur nach Vorlage des Nachweises erfolgen.

Aktueller Bescheid dass das Kind Leistungen nach SGB II oder nach SGB XII (Sozialhilfe) oder nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) oder nach AsylbLG erhält.

Für die Ermäßigung Mittagessen für 1,– € am Tag  den Nachweis, dass das Kind Inhaber/in des Heidelberg-Pass+ ist.

Für die Befreiung vom Essensentgelt (für den gesamten Bewilligungszeitraum) den Nachweis, dass das Kind Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhält, Kopie des aktuellen BuT-Bescheides.

Eine Geschwisterermäßigung ist möglich. Bitte beachten Sie zu den Voraussetzungen § 5 Abs. 11 der AGB.

Angaben zu den Kindern sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die aktuelle Bescheinigung der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson.

Näheres zu den Ermäßigungen entnehmen Sie bitte § 5 Abs. 11 bis 13 und § 6 Abs. 3 und 4 der AGB.

 

päd-aktiv e. V. und die Stadt Heidelberg sind für den Bereich des Forderungsmanagements gemeinsam für den Datenschutz Verantwortliche. Sie erhalten hiermit die Information über die wesentlichen Inhalte der zwischen den Parteien diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen:

  1. Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit sind die unter Punkt 10 genannten Daten.
  2. päd-aktiv ist verpflichtet, für den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit den Betroffenen die Information nach Art. 13, 14 DS-GVO zukommen zu lassen.
  3. Beide Verantwortliche sind verpflichtet, betroffenen Personen die Ihnen gemäß Art. 15 DS-GVO zustehenden Auskünfte zukommen zu lassen.
  4. Beide Verantwortliche sind verpflichtet, in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
  5. Jeder Verantwortliche führt ein Verarbeitungsverzeichnis für seinen Bereich und nimmt die Pflichten nach Art. 33, 34 und 35 DS-GVO wahr (Meldungen von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Datenschutzverletzung betroffenen Person, Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung).
  6. Beide Verantwortliche müssen sich unverzüglich und vollständig informieren, wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellen.
  7. Beide Verantwortliche haften im Außenverhältnis gemeinsam für den Schaden, der durch eine nicht den Bestimmungen der DS-GVO entsprechenden Datenverarbeitung verursacht wurde.
  8. Im Innenverhältnis haftet jeder Verantwortliche gegenüber dem anderen Verantwortlichen für den Schaden, welcher durch die von ihm zu verantwortende Verarbeitung entstand.